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Hausordnung des Mädchenheims in Brüssel, 1903.

Beschreibung

Hausordnung
Des Mädchenheims
Brüssel, rue Jourdan 152.

§ 1.
Aufnahme finden in dem Heim alle unbescholtenen
deutschen Bonnen u. Dienstmädchen jeder Confession
die sich durch gute beglaubigte Zeugnisse u. gestempelte Papiere ausweisen können.

§ 2.
Ankommende haben sich sofort auf dem Bureau zu
melden und sich einschreiben zu lassen.

§ 3.
Da das Heim vor allem für stellensuchende Mädchen
bestimmt ist, soll der Aufenthalt im allgemeinen
auf die Dauer von 4 Wochen beschränkt sein. Wer
bei genügenden Mitteln noch länger zu bleiben
wünscht, hat mindestens 5 Tage vor Ablauf dieser
Zeit sich bei der Vorsteherin zu melden. Muß ein
Mädchen vor Ablauf von 14 Tagen nach Verlassen des
Heims wieder dahin zurückkehren, so zählt der
neue Aufenthalt als Fortsetzung des früheren.

§ 4.
Im Laufe eines Jahres kann ein Mädchen - von
außergewöhnlichen Fällen abgesehen - nicht öfter
als dreimal in dem Heim Unterkommen finden.

§ 5.
Jedes Mädchen erhält von der Vorsteherin ihre Schlaf-
stelle angewiesen. Für den Schlüssel zu ihrem Schranke
hat sie als Pfand auf dem Bureau 2 Frances zu hinter-
legen, die beim Austritt aus dem Hause zurück-
erstattet werden. Verlorene Schlüssel werden mit
2 Fr. bezahlt. Wertsachen sind der Vorsteherin zu
übergeben, widrigenfalls in keiner Weise dafür
garantiert wird.

§ 6.
Bäder können im Hause genommen werden
und wird jedes Bad mit 30 Centimes, einschl.
des Handtuchs berechnet.

§ 7.
Um 7 Uhr im Sommer, um 7 ½ Uhr im Winter
haben auf ein mit der Hausglocke gegebenes Zeichen
alle Bewohnerinnen ihre Betten zu verlassen, die-
selben nach Vorschrift zu machen und sich selbst
vollständig anzukleiden.

§ 8.
Die Schlafräume werden nach dem Frühstück vom
Hauspersonal mit Hülfe der Mädchen gereinigt.
Den Tag über ist der Aufenthalt in d. Schlafzimmern
nicht gestattet, von 12 ½ Uhr bis 5 Uhr bleiben die
Zimmer geschlossen.

§ 9.
Um 8 Uhr im Sommer, um 8 ½ Uhr im Winter findet
das gemeinschaftliche Frühstück statt, Mittagessen um
12 Uhr, Kaffee ½ 4 Uhr, Abendessen um 7 Uhr.

§ 10.
Nach dem Frühstück und nach dem Abendessen findet
eine Andacht statt, zu der jede Bewohnerin freundlich
eingeladen ist.

§ 11.
Der Beginn der Mahlzeiten wird durch die Hausglocke
angekündigt; wer zu spät kommt, geht eines Rechtes
darauf verlustig, ohne Anrecht auf einen Abzug
zu haben.

§ 12.
Es ist nicht erlaubt länger als bis 7 Uhr abends aus-
zubleiben. Nach dem Abendessen darf Niemand
ohne Erlaubnis der Vorsteherin weder das Haus
verlassen, noch bei gegebener Erlaubnis über die
festgesetzte Zeit hinaus auswärts bleiben.

§ 13.
Der Preis für Bett, Frühstück, Mittagessen, Kaffee
und Abendbrot beträgt 1 Fr. 50. Für einen einzelnen
Tag werden 50 Centimes mehr berechnet.

§ 14.
Die Pensionspreise sind stets im Voraus, und zwar
an jedem Montag Morgen gleich nach dem Frühstück
im Bureau zu entrichten.

§ 15.
Es darf sich Niemand ohne Erlaubnis in der Küche
aufhalten, noch ihr etwas entnehmen.

§ 16.
Es ist verboten Bettstücke aus einem fremden Bett
zu nehmen und zu gebrauchen.

§ 17.
Zerbrochene und beschädigte Gegenstände sind zu
ersetzen.
§ 18.
Es ist wegen der damit verbundenen Feuersgefahr
streng verboten außer der für Notfälle vom Hause
gewünschten Beleuchtung Licht in den Zimmern
zu brennen.

§ 19.
Die Koffer dürfen nicht in die Schlafräume ge-
bracht werden, sondern alle Gepäckstücke kommen
in einen dazu bestimmten Raum. Beim Weg-
gange müssen sämtliche Gepäckstücke mit
fort genommen werden.

§ 20.
In dem Heim zurückgelassene Kleidungsstücke
werden, wenn sie nicht binnen 8 Tagen abgeholt
sind, an die Armen verschenkt.

§ 21.
Kranke können im Heim weder aufgenommen
noch verpflegt werden.

§ 22.
Für Stellen welche das Heim nachweist ist vor
dem Austritt aus dem Hause eine Vergütung
zu zahlen, und zwar bei Plätzen mit einem
Monatslohn bis zu 40 Fr. im Betrage von 3 Fr.
und einem Lohn über 40 Fr. im Betrage von 5 Fr.

§ 23.
Mädchen, welche Stellengesuche in Zeitungen ein-
reichen, dürfen behufs Rücksprache mit Herrschaften
die Adresse des Heims nicht angeben.

§ 24.
Es wird erwartet daß jede Bewohnerin des
Heims sich durch anständiges Betragen u. durch
freundliches Benehmen gegen ihre Mitbewohnerinnen
auszeichnet.

§ 25.
Die Handhabung der Ordnung ist der Vorsteherin
übertragen. Jedes Mädchen verpflichtet sich durch
seinen Eintritt ins Haus zu pünktlichem und
willigem Gehorsam gegen die Vorsteherin und
die Hausordnung.

§ 26.
Sollte gegen Erwarten ein Mädchen diesen
Gehorsam verweigern, so hat es sofortigen
Ausschluß aus dem Hause zu gewärtigen.

§ 27.
Etwaige Klagen und Beschwerden sind zunächst
an die Vorsteherin zu richten. Glaubt sich ein
Mädchen mit der Entscheidung derselben nicht zu-
frieden geben zu können, so hat es sich schriftlich
an die Direktion der Westf. Diakonissenanstalt
zu wenden.

Die Direktion der Westfäl. Diaconissen – Anstalt
Sarepta b. Bielefeld.

Bodelschwingh.

Kurzbeschreibung

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Institution

Rechtsstatus

Identifikator

HAB Sar1, 66

Dateien

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Quellenangabe

„Hausordnung des Mädchenheims in Brüssel, 1903.,” Frauen mit Beruf(ung), zuletzt aufgerufen am 19. April 2024, https://ausstellungen.deutsche-digitale-bibliothek.de/geschichte-sarepta/items/show/29.