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Die goldene Konfirmation wird nach 50 Jahren gefeiert. Die Gruppe aus dem nordhessischen Obermöllrich ist 1919 konfirmiert worden, die Gruppe aus Caldern nahe Marburg 1900. Im bäuerlich geprägten Caldern hat das Tragen von Trachten eine lange Tradition.
Wenn Menschen nachweisen mussten, dass sie getauft oder konfirmiert waren, ersuchten sie das zuständige Pfarramt um ein entsprechendes Dokument. In der Frühen Neuzeit waren das meist formlose Schreiben mit dem Siegel der Pfarrei.
Auf sie gehen die Konfirmationsscheine zurück, die mit ihren Sprüchen zudem in der Tradition der Losungen stehen. 1728 begann die Herrnhuter Brüdergemeine, einen Bibelspruch oder Gesangbuchvers für jeden Tag auszuwählen. Seit 1731 werden diese Losungen gedruckt, mittlerweile in vielen Sprachen. Konfirmationsprüche sind gewissermaßen Losungen für das Leben, die den Jugendlichen mitgegeben werden.
Bis ins frühe 20. Jahrhundert wurden sie selten in den Kirchenbüchern dokumentiert. Daher ist im Einzelfall unsicher, ob sie mit den gedruckten Sprüchen auf den Konfirmationsscheinen übereinstimmen, die in der Mitte des 19. Jahrhunderts aufkamen.
Der frühe Schein aus der lutherischen Gemeinde Ebsdorf bei Marburg enthält neben dem „Denkspruch“ mehrere Verweise auf Bibelworte, darunter die Kernerkenntnis der Reformation aus Römer 3, 28: „So halten wir nun dafür, dass der Mensch gerecht wird ohne des Gesetzes Werke, allein durch den Glauben.“ Die anderen Stellen betreffen Gottes Bund mit den Gläubigen und deren Aufgabe, daran festzuhalten.
Warnend ist dazu die Verleugnung Jesu durch Petrus abgebildet (Markus 14, 66 – 72 und Parallelstellen). Vorlage war ein Lithographie von Julius Stentz aus Berlin. Das damals noch neue Druckverfahren ermöglichte erstmals das Vervielfältigen in hohen Auflagen. Der Konfirmationsschein wurde von Richard Mühlmann in Halle verlegt.
Sein Gebrauch in Ebsdorf war wohl eine Innovation des jungen Geistlichen Heinrich Schedtler. Er vertrat als Adjunkt den betagten Ortspfarrer Kahler. Daher unterschrieb Schedtler nicht als Pfarrer, sondern „Beichtvater“ der Konfirmandin Elisabeth Grau.
Im 20. Jahrhundert wurden die Konfirmationsscheine zunehmend farbig. Aufwendige Exemplare gaben bunte Illustrationen wieder. Auf diesem Schein sind zumindest die wechselnden Teile Bibelspruch und erklärendes Gedicht in Rot gedruckt.
Beide beschreiben das Leben als eine Reise durch die Fremde in die himmlische Heimat. Dazu passt, dass die Grafik keine biblische Szene zeigt, sondern eine persönliche Aussicht auf die letzten Dinge. Die Seele wird von Engeln ins himmlische Jerusalem getragen. Vielleicht inspirierte das Kirchenlied „Jerusalem, du hochgebaut Stadt“ (EG 150) den Hamburger Zeichner und Lithographen Otto Speckter zu diesem Werk.
Speckter illustrierte auch Luthers Kleinen Katechismus, das wichtigste Lehrbuch für den Konfirmandenunterricht in entsprechenden Konfessionsgemeinden.
Sicher lernte Johannes Becker, der 1913 im lutherischen Hachborn bei Marburg konfirmiert wurde, den Kleinen Katechismus auswendig. Sein Konfirmationsschein hing später im Zimmer, wie der seiner Frau Elisabeth. Sie kam aus einer anderen Gemeinde, hatte aber den gleichen Schein aus dem Verlag Velhagen & Klasing in Bielefeld erhalten, nur mit anderen Sprüchen. Gerahmte Konfirmationsscheine waren vor allem in Dörfern bis ins späte 20. Jahrhundert ein üblicher Wandschmuck.
Gefeiert wurde die Konfirmation lange Zeit nicht in einem besonderen Festgottesdienst, sondern "uffs Osterfest, in Pfingst heyligen tagen, und etwa auch den Tag der Geburt Christi", also Ostern, Pfingsten oder Weihnachten - so legte es die hessische Kirchenordnung von 1566 fest. Das Kapitel 16 dieser Ordnung widmet sich auf zwölf Seiten ausführlich der Konfirmation. Rund 200 Jahre später ermöglichte Konsistorium Marburg, den Konfirmationsgottesdienst auch eine Woche nach Ostern oder Pfingsten zu feiern, Begründung: der Pfarrer habe an diesen hohen Festen ohnehin viel Arbeit.
Evangelische Kirchenordnungen sind eine im 16. Jahrhundert entstandene Quelle. Landesherren, die sich zur Einführung der Reformation entschlossen, erkannten Strukturen der katholischen Kirche nicht mehr an und entwickelten eigene kirchliche Strukturen.
In der hessischen Kirchen-Ordnung aus dem Jahr 1573 wurde am Ende des 7. Kapitels erstmals verordnet, die Namen der Konfirmierten in den Kirchenbüchern mit Datum hinter dem Taufeintrag zu vermerken.
„Zuletzt, soll man in dem buch der kirchen darinn aller getaufften Namen .. verzeichnet werden, auch deren Namen, so jetzt ihre bekandnus gethan haben, suchen, uns so sie funden, so bald auff die gegenseit kürtzlich hierzu setzen, welches Jahrs, Monat und tag sie ihr Christlich bekandtnus gethan, und zum Nachmal des Herrn erstmals zugelassen worden seindt.“
Fünf sehr frühe Konfirmationseinträge finden sich im Kirchenbuch von Nassenerfurth hinter einigen Taufeinträgen des Jahres 1570: „Ist confirmiret auf pfingsten 1581 / Ist confirmirt 1584 … / Ist confirmirt wurd[en] auf pfingsten ihn Anno 1589“ .
Rund hundert Jahre später wurden die Konfirmationseinträge in der Kirchengemeinde Walburg bei Witzenhausen separat erfasst – für die Jahre 1688, 1689 und 1691. 1690 wurde niemand confirmiert „Nemo confirmatus“. Innerhalb der Jahre wurden – soweit vorhanden - erst die Jungen und dann die Mädchen aufgelistet. Das Alter der Konfirmierten lag zwischen 12 und 14 Jahren.
Das „Confirmiren der Kinder“ war nicht kostenfrei. In der Kirchen-Stul-Ordnung vom 22ten Decemb[e]r 1656 wurde festgelegt, dass „auff den Dörffern bey armen Leuten zum wenigsten eine steige Eyer oder derselben werth, in den Städten aber ein Kopfstück“ (eine Silbermünze zu 20 Kreutzer), zu zahlen sei. Die Ordnung regelte auch andere Abgaben, war so etwas wie eine frühe Form der Kirchensteuer. Der Name verweist auf die Vermietung von Kirchenstühlen an Gemeindeglieder, die Sitzplätze in einer Kirche waren klar festgelegt.
Das Konsistorialrescript von 1785 aus Kassel, eine Anwort auf ein Schreiben aus Homberg, weist an, dass die "Confirmations-Gebühren für arme Kinder" , also "die Bezahlung des Predigers für die Catechisation der armen KInder" zukünftig nicht aus der Siechenhaus-Kasse zu begleichen sei.
Das Konsistorium Marburg verordnete 1784, „die zu confirmierenden Kinder .. nach dem Alphabet zu stellen, … dasz wenn mehrere, gleicher alphabetischer Ordnung da seyn sollten, diese nach dem Alter zu stellen [sind]“.
Das Konsistorium Kassel empfahl auf Anfrage des 2. Pfarrers aus Allendorf 1788 eine Platzierung nach dem Rang der Eltern, „ .. mithin die Kinder der Honoratiorum oben an nach dem Rang der Eltern, die uebrigen aber, deren Vaeter nicht schriftsaeszig sind, so wie sie in den Schulen geseszen, oder aber nach ihren Faehigkeiten, Alter oder sonst vorkommenden Umstaenden zustellen“.
Ein Sonderfall beschäftigte das lutherische Konsistorium Marburg 1780. Auf Anfrage des Pfarrers aus Rauschenberg, einer lutherisch geprägten Stadt mit kleiner reformierter Gemeinde, teilte sie mit: „wann der Impraegnator der Schwaengerung nicht geständig ist“, … könne Taufe und Konfirmation dem Prediger überlassen werden, „deren Religion die Mutter zugethan ist“. Ist der Vater bekannt und reformiert, gilt dessen Religion auch für das Kind. Im anderen Fall gilt die Religion der Mutter.
Mit wachsendem bürgerlichen Wohlstand folgten auf die kirchlichen Konfirmationsgottesdienste seit Beginn des 20. Jahrhunderts größere häusliche Feiern. Die allgemeine Mangelsituation im dritten Jahr des 1. Weltkriegs betraf auch die Ausgestaltung der Konfirmationsfeier bis hin zur Kleidung. Im Fürstentum Waldeck und Pyrmont empfahl der Konsistorium, „allgemein im Interesse der Stoffersparnis auf die im Frieden übliche besondere Festkleidung bei den Einsegnungsfeieren“ zu verzichten, da „jede Stoffvergeudung eine Beeinträchtigung unserer wirtschaftlichen Kraft bedeutet.“
Das Königliche Konsistorium Kassel wies darauf hin, „daß gerade bei der diesjährigen Konfirmation jeder unnütze Aufwand zu vermeiden ist. Bei der Schwierigkeit der Kleiderbeschaffung sind auch Kinder ohne eigentliches Konfirmationskleid zuzulassen.“
Die Konfirmationspredigt, die Katharina Staritz als Vikarin in Albertshausen (Bad Wildungen) am Palmsonntag 1947 hielt, ist maschinenschriftlich überliefert. Sie spiegelt die Nachkriegs- und Besatzungszeit wider, nur eine der vier Konfirmanden konnte mit beiden Eltern feiern – die Väter der übrigen waren im Krieg gefallen oder noch vermisst.
Staritz (1903 - 1953, Studium der Theologie in Breslau, „Büro Pfarrer Grüber“, Konzentrationslager Ravensbrück, Vikarin in Kurhessen-Waldeck, später Wechsel nach Hessen-Nassau und eine der ersten ordinierten Pfarrerinnen), führte in ihrer Predigt aus, „dieser Tag ist nächst dem der Taufe der wichtigste in eurem ganzen bisherigen Leben“. Allerdings sei dies kein „äußere[r] Einschnitt in eurem Leben, denn zwei von euch werden weiter zur Schule gehen und auch die beiden anderen werden das Elternhaus wohl noch nicht verlassen“.
Eine Kirchenordnung für die Kirchen in Kassel legte 1539 fest, welche Stücke aus dem Katechismus unbedingt zu lernen waren: „der Zehen gebot / der Articul unsers heiligenn Christlichen Glaubens / des gebets / so unß unser Herr Christus gelert hat / und der heiligen Sacrament“. Zu lernen war dreimal in der Woche „auff den Sontag / Dinstag/ und Donnerstag / alle mal zu zweien uhren nach mittage“. Sonntags sollte der Unterricht eine Stunde dauern, werktags eine halbe Stunde.
In einer Verordnung des Konsistoriums Kassel von 1726 finden sich auch Hinweise auf die Unterrichtsdauer. Er sollte „ein halb Jahr“ abgehalten werden, „von Michaelis-Tag bis Ostern“. Lehrbuch war der „kleine Hessisch- und Heydelbergische Catechismus“. Auswendig zu lernen waren „die zehen Gebotte Gottes, sodann das Apostolische Glaubens-Bekaentnisz, auch die Lehre vom Gebaet, der Tauffe und vom heiligen Abendmahl“.
1919 sollte der Unterricht in Kassel und Umgebung 90 Stunden umfassen, im Sommer eine Stunde pro Woche, damit den Konfirmanden Zeit für landwirtschaftliche Tätigkeiten blieb, im Winter vier Stunden.
In einem Schulheft hat Pfarrer Wilhelm Niemöller in Bielefeld 1962 die Namen seiner Konfirmanden alphabetisch aufgeführt und akribisch vermerkt, ob sie die 42 zu lernenden Texte und Lieder auswendig beherrschten. Den „Stoffplan“ hat er mit Bleistift notiert, „Versäumtes mußte außerhalb des Unterrichts nachgeliefert werden“.
Seit den 1980er Jahren dokumentiert eine Besuchskarte mit „abgestempelten Gottesdiensten“ die jeweilige Anwesenheit des Konfirmanden. Sie ist weit verbreitet und wird von diversen Verlagen vertrieben (hier eine Karte der Agentur des Rauhen Hauses Hamburg 2007) . Bis zur Konfirmation ist eine definierte Anzahl von Gottesdiensten zu absolvieren. Die geforderte Anzahl ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.
Eine hessische Kirchenordnung von 1657 führte zum Mindestalter der Konfirmanden aus, sie sollten „zu ziemlichen Jahren und Verstandt auch zum wenigsten zu zwoelff oder dreyzehen [Jahren] kommen seyn / und also ihres Glaubens Rechenschafft“ geben können. Ende des 17. Jahrhunderts wies das Konsistorium Kassel die Pfarrer an, „von dato an ins künfftige keine Kinder, welche noch unter vierzehen Jahren seyn, zum H. Abendmahl“ zuzulassen.
Das Konfirmationsalter ist „auf 14 Jahre bestimmt“ und darauf war bei Visitationen zu achten, so steht es in dem hier gezeigten Konsistorialschreiben von 1772. „Ordnungswidrige Confirmationen“, also Konfirmationen zu junger Kinder, waren anzuzeigen – der Pfarrer sollte eine Geldstrafe (2 Reichstaler) entrichten.
In dieser Tabelle genehmigt ein hessischer Pfarrer vorzeitige Konfirmationen. Die Dispensationsgründe waren wirtschaftlicher Natur. Die Eltern konnten auf ihre Kinder als Arbeitskräfte nicht verzichten, weil sie etwa „geringen Verdienst“ hatten, eine Schäferei betrieben, wo der „Sohn zur Hülfe“ nötig war, die Eltern sieben bzw. acht Kinder hatten und „verschuldet“ waren. In einem Fall musste der Sohn als ältestes Kind Vater und Großvater unterstützen, in einem anderen hatte die Tochter auf das jüngste Kind der Mutter aufzupassen.
Das neue Fest der Konfirmation findet sich in einem 1539 gedruckten Text, den wohl der Reformator Martin Bucer im Auftrag des hessischen Landgrafen Philipp I. verfasst hat. Hintergrund waren Auseinandersetzungen des Landgrafen mit den Wiedertäufern, die die Erwachsenentaufe durchsetzen wollten. Dazu tagte im November 1538 eine Synode im Schloss Ziegenhain, am Schluß stand die sogenannte Ziegenhainer Zuchtordnung. Die Stadt Ziegenhain trägt heute den Titel „Konfirmationsstadt“.
In Kapitel 3 sind die wesentlichen Elemente der Konfirmation skizziert. Die Taufe ist gesetzt. Sind die Kinder „des alters halben fähig“, beginnt der Konfirmationsunterricht. Nach welchem Katechismus in die Grundlagen des christlichen Glaubens eingewiesen werden soll, bleibt offen. Am Ende steht der Festgottesdienst: „Es sollen auch die Eltesten und Prediger versehen / das die Kinder / so nun durch die Catechismos / im Christlichen verstande so weit bracht sein / daß man sie billich solle zum tisch des Herren zulassen / auff ein fürnemes Fest“.
Auch nach Luther sollten die Getauften die Grundlagen des christlichen Glaubens kennen. Dann seien sie reif, am Abendmahl teilzunehmen. Ein öffentliches Fest sei nicht notwendig. Als genau dieses hat sich die Konfirmation jedoch durchgesetzt.
Die Konfirmation bedeutete einen großen Schritt hinein in das Erwachsenenleben. Bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts endete mit der Konfirmation zumeist auch der Schulbesuch. Die Konfirmierten arbeiteten auf dem elterlichen Hof oder begannen eine Lehre. Mit wachsendem bürgerlichen Wohlstand folgten den festlichen Konfirmationsgottesdiensten seit Beginn des 20. Jahrhunderts größere Familienfeiern mit Festessen und Geschenken. Was bleibt, sind Erinnerungen der Heranwachsenden an ihren ersten großen Auftritt – Konfirmationsjubiläen pflegen Erinnerungen gemeinschaftlich.
Durch demographischen Wandel und abnehmende Kirchenzugehörigkeit schwindet die Zahl der Konfirmierten und der Konfirmationen im 21. Jahrhundert.
Peter Heidtmann-Unglaube, Bettina Wischhöfer, Ralf Gerstheimer (Fotobearbeitung)
Diese Ausstellung wurde am 10.09.2024 veröffentlicht.
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