Hessisches Lumpenexportverbot
Beschreibung
Friedrich, Landgraf zu Hessen verbietet 1785 den Export von Lumpen.
„Formular zum Paß für einen Lumpensammler.
Da N. N. Einwohner in N. von dem Papiermacher N. zu N. zu Einsammlung der benöthigten Lumpen vorgeschlagen und von uns, nachdem wir ihn dazu tüchtig befunden, mittelst gethanen Handgelöbnißes dahin in Pflicht genommen wurde, daß er alle sammelnde Lumpen an den obgedachten Papiermacher liefern, und nichts davon außer Landes bey Strafe der Confiscation der Lumpen und Esel oder Pferde, auch Verlust der ihm hierdurch gegebenen Erlaubniß zum Sammlen, bringen wolle; So ertheilen Wir demselben, zu seiner Legitimation, den gegenwärtigen Paß, der jedoch à dato an nur auf ein Jahr gültig seyn, und nach dessen Verlauf wieder erneuert werden soll.
Gegeben zu etc.“
„Formular zum Paß für einen Lumpensammler.
Da N. N. Einwohner in N. von dem Papiermacher N. zu N. zu Einsammlung der benöthigten Lumpen vorgeschlagen und von uns, nachdem wir ihn dazu tüchtig befunden, mittelst gethanen Handgelöbnißes dahin in Pflicht genommen wurde, daß er alle sammelnde Lumpen an den obgedachten Papiermacher liefern, und nichts davon außer Landes bey Strafe der Confiscation der Lumpen und Esel oder Pferde, auch Verlust der ihm hierdurch gegebenen Erlaubniß zum Sammlen, bringen wolle; So ertheilen Wir demselben, zu seiner Legitimation, den gegenwärtigen Paß, der jedoch à dato an nur auf ein Jahr gültig seyn, und nach dessen Verlauf wieder erneuert werden soll.
Gegeben zu etc.“
Typ
Amtsdruckschrift
Thema
Rohstoffversorgung
Zeit
1785
Dateien

Quellenangabe
„Hessisches Lumpenexportverbot,” Bahnriss, zuletzt aufgerufen am 12. Mai 2025, https://ausstellungen.deutsche-digitale-bibliothek.de/bahnriss/items/show/72.