Lumpensammelprivileg in Frankfurt am Main von 1749
Beschreibung
In „des Heil[igen] Reichs Stadt Franckfurth am Mayn“ wird „Johann David Jung, hiesigen Burger und Buchhändlern und dessen Erben" per Senatsbeschluss vom 3. Juli 1749 das Recht verleiht, in der „hiesigen Stadt und deren Territorio“ allein und ausschließlich die Lumpen einsammeln lassen. Der Senatsbeschluss lautet:
„Demnach Herren Burgermeistere und Rath des Hl. Reichs Stadt Frankfurth am Mayn, Johann David Jung, hiesigen Burger und Buchhändlern und dessen Erben per Conclusum Senatus vom 3. July 1749. alleinig und mit Ausschliesung aller andern, sie seyen wer sie wollen, vergönstiget, die s. v. Lumpen in hiesiger Stadt und deren Territorio privativè einsammlen zu lassen : Als wird allen unter hiesiger Stadt Jurisdiction stehenden Schultheissen und Gerichten hiermit angefüget, nicht nur frey und ungehindert durch Vorzeigen dieses solche s. v. Lumpen bis auf anderweite Verodnung einsammlen zu lassen, sondern auch jedes Orths daran zu seyn, damit andern und Fremden diese Einsammlung nicht verstattet, sondern heirdurch gäntzlich niedergeleget, und bey unvermeindlicher ernsten Straffe auch bey Verlust der Lumpen verbotten seyn möge; Wie dann zu Vermeidung alles Unterschleiffs denen Thorschreibern und Zöllnern ernstlich anbefohlen wird, zum nachtheil Johann David Jung oder dessen Erben, keine s. v. Lumpen denen Thoren hinaus passiren zu lassen. Signatum Frankfurt am Mayn den 3. July 1749.“
„Demnach Herren Burgermeistere und Rath des Hl. Reichs Stadt Frankfurth am Mayn, Johann David Jung, hiesigen Burger und Buchhändlern und dessen Erben per Conclusum Senatus vom 3. July 1749. alleinig und mit Ausschliesung aller andern, sie seyen wer sie wollen, vergönstiget, die s. v. Lumpen in hiesiger Stadt und deren Territorio privativè einsammlen zu lassen : Als wird allen unter hiesiger Stadt Jurisdiction stehenden Schultheissen und Gerichten hiermit angefüget, nicht nur frey und ungehindert durch Vorzeigen dieses solche s. v. Lumpen bis auf anderweite Verodnung einsammlen zu lassen, sondern auch jedes Orths daran zu seyn, damit andern und Fremden diese Einsammlung nicht verstattet, sondern heirdurch gäntzlich niedergeleget, und bey unvermeindlicher ernsten Straffe auch bey Verlust der Lumpen verbotten seyn möge; Wie dann zu Vermeidung alles Unterschleiffs denen Thorschreibern und Zöllnern ernstlich anbefohlen wird, zum nachtheil Johann David Jung oder dessen Erben, keine s. v. Lumpen denen Thoren hinaus passiren zu lassen. Signatum Frankfurt am Mayn den 3. July 1749.“
Typ
Amtsdruckschrift
Thema
Rohstoffversorgung
Zeit
1749
Ort
Frankfurt am Main
Material/Technik
Papier / Buchdruck
Sprache
Deutsch
Dateien
Quellenangabe
„Lumpensammelprivileg in Frankfurt am Main von 1749,” Bahnriss, zuletzt aufgerufen am 23. September 2024, https://ausstellungen.deutsche-digitale-bibliothek.de/bahnriss/items/show/73.