Direkt zum Inhalt

„Zauberei ist des Teufels selbs eigen Werk“

Hexenglaube und Hexenverfolgung in Hessen - Ausstellung des Staatsarchivs Marburg

Eine virtuelle Ausstellung von

Hexenglaube und Hexenverfolgung

Martin Luther spricht die wesentliche Basis des Hexenglaubens an: Die Vorstellung, dass die Hexen sich vom Teufel hatten verzaubern lassen, so dass sie selbst durch Zauberei Schaden anrichten konnten. Die religiös begründete Ansicht, Menschen könnten mit Hilfe des Teufels zaubern, verbreitete sich auf der literarischen Grundlage des „Hexenhammers“ – dem „maleus maleficarum“ – des Dominikaners Heinrich Kramer von 1486. Die Hexenverfolgung war kein Phänomen des „finsteren Mittelalters“, sondern der Zeit ab 1500. Religiös begründet war auch die Todesstrafe für Zauberei, die sich auf das Alte Testament (Exodus 22,17) bezieht.

Die Strafe des Feuertods hingegen stammt aus dem Neuen Testament (Johannes 15, 6) und wurde in der frühen deutschen Rechtsprechung übernommen. Die Hexerei war sowohl mit dem konfessionellen Glauben verbunden als auch mit dem allgemeinen Glauben an übernatürliche Kräfte. Auf dieser Grundlage prägte ein theoretisch konstruiertes Verbrechen die Verfolgung von Menschen, bis es durch die Aufklärung beendet wurde. Dennoch gibt es noch heute den Glauben an Hexen und Menschen, denen zauberische Fähigkeiten zugeschrieben werden, meist in Afrika und Südamerika. In westlich geprägten Ländern hat das Bild der Hexe seit dem frühen 19. Jahrhundert eine romantisch verklärte Prägung erfahren, in der die „böse Hexe“ der Grimm’schen Märchen der guten Hexe Hermine oder Bibi Blocksberg gegenübersteht.

Hexenglaube und Hexenverfolgung im Druck

Rechtliche Basis für die Durchführung von Prozessen wegen Zauberei und Hexerei war die reichsweit gültige peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532, das erste allgemein gültige Strafgerichtsbuch im Alten Reich, bekannt unter dem lateinischen Namen „Constitutio Criminalis Carolina“. Die „Carolina“ kannte für Kapitalverbrechen wie Mord, Totschlag, Brandstiftung, Falschmünzerei, Diebstahl, Vergewaltigung, Sodomie und Zauberei die Todesstrafe. 1535 erließ Landgraf Philipp von Hessen (1504-1567) in Anlehnung an die „Carolina“ eine eigene Halsgerichtsordnung, die weitestgehend der „Carolina“ folgte, so auch bei Zauberei und der Anwendung von Folter während der Verhöre bei den Prozessen.

Seite aus der Halsgerichtsordnung
Friedrich von Spee: Cautio Criminalis

Hexenglaube und Hexenverfolgung im Druck

Daneben beschäftigten sich zahlreiche Gelehrte in ihren Schriften mit dem Phänomen der Zauberei, die sowohl Befürworter der Hexenverfolgung als auch Kritiker waren. Der Trierer Weihbischof Peter Binsfeld (1545-1598) legte beispielsweise die vorhandenen Gesetze so aus, dass er nicht zwischen schädlicher und unschädlicher Magie unterschied, und somit die Hexerei als ein besonders schweres Verbrechen deutete. Friedrich Spee (1591-1631) hingegen stellte in seiner anonym erschienenen Schrift „Cautio Criminalis“ 1631 die Notwendigkeit von Folter bei den Prozessen sowie die Hexenverfolgung an sich infrage.

Das Vergehen der Hexen: Zauberei

Seit Beginn der Menschheit existiert eine diffuse Vorstellung von übernatürlichen Kräften, die neben verschiedenen Götterexistenzen auch die Möglichkeit von Zauberei durch Menschen zulässt. Galt im Mittelalter eher noch ein Glaube an vereinzelte Zauberer und Zauberinnen, die durch magische Praktiken in der Lage waren, Schaden- oder Heilzauber zu vollbringen, wandelte sich die Vorstellung im Lauf des 15. Jahrhunderts zu einem rein auf Schaden ausgerichteten Bild der im Geheimen agierenden Hexe.

Der Begriff „Hexe“ wird in deutschsprachigen Gerichtstexten erstmals 1419 verwendet, die Prozesse standen meist unter dem Vorwurf der Zauberei, die jedoch während der Frühen Neuzeit synonym mit der Hexerei verwendet wurde.

Wesentlich, auch für das Rechtsverständnis, war an dem Vorwurf der Hexerei der Bund mit dem Teufel und der damit verbundene Abfall vom Glauben an Gott. Basierend auf dem schicksalhaften „Hexenhammer“ entwickelte sich der „elaborierte Hexereibegriff“, der fünf Elemente beinhaltete: Den Teufelspakt, die diesen besiegelnde Teufelsbuhlschaft, den Hexenflug – meist zur Teilnahme am Hexensabbath – und der Schadenzauber gegen Mensch und Tier.

Ansicht des Blocksbergs

Hexerei vor Gericht

Am Anfang eines Prozesses wegen Zauberei stand ein Gerücht. Nun wurde den weltlichen Behörden gegenüber der Verdacht von Hexerei geäußert. Sie war rechtlich dazu verpflichtet, den Fall zu untersuchen (lat. inquirire). Lag kein hinreichender Verdacht oder eine Anzeige vor, wurde die unterste Verwaltungsebene nicht aktiv. Auf Basis der „Carolina“ konnten entweder zwei „gute Zeugen“ die Straftat beweisen oder der Angeklagte gestand die Tat. Da es für Hexerei keine rechtschaffenen Augenzeugen geben konnte, da nur Mitglieder der Hexensekte selbst beim Hexensabbat andere Hexen gesehen haben konnten, wurde dem Geständnis bei diesem Vergehen großes Gewicht beigelegt. Alle wegen Hexerei Verurteilten hatten ihre Taten gestanden. Die Geständnisse wurden durch Verhöre erreicht, meist durch die Anwendung des peinlichen Verhörs, der Tortur oder Folter, was ein gängiges Mittel der Beweisfindung in Kriminalprozessen der Frühen Neuzeit war.

Abraham Saur: Eine kurtze / treuwe Warnung, 1582
Todesurteil gegen Elisabeth Seip aus Cappel durch Verbrennen

Hexerei vor Gericht

Während des Prozesses waren am peinlichen Halsgericht neben den Richtern, Schöffen und Gerichtsschreibern auch der Fiskal als Amtsankläger und der Defensor als Verteidiger involviert. Auch der später das Urteil ausführende Scharfrichter war bei den Befragungen dabei, zumal er bei der peinlichen Befragung die Folter und die Hexenprobe, die Suche nach einem Hexenmal, durchführte. Dabei suchte er nach einem Mal, in das er mit einer Nadel hineinstach. Floss kein Blut, war dies der Beweis für ein stigma diabolicum, das in der Realität meist eine Warze oder ein Muttermal war.

Urteilsfindung – Umsetzung und Folgen

Entscheidendes Element für eine Verurteilung war das Geständnis. Lediglich in gut einem Fünftel der Fälle wurde für die Erlangung eines Geständnisses die Folter angewendet: Ein Drittel der Verhörten verweigerte das Geständnis. Bei schwierigen Fällen von Hexerei wurden zusätzlich zu der Zeugenbefragung und dem Geständnis Gutachten der juristischen Fakultät der Universität eingeholt. Kam es nach dem Geständnis zu einem Urteil, wurde dem Landesherrn das Todesurteil samt der Prozessakte zur Überprüfung und Bestätigung des Urteils zugeschickt. 

Erst nach der landesherrlichen Bestätigung konnte das Urteil vollstreckt werden. In der Regel sah die Rechtsprechung bei einem Geständnis der Hexe das Todesurteil vor, das wiederum durch den Feuertod zu vollstrecken war. Beim endlichen Rechtstag wurden die Anklagepunkte öffentlich verlesen, zu denen sich die Angeklagte in der Urgicht (= das Verfahrenselement des Geständnisses) ebenso öffentlich bekannte. Oft wurden die Verurteilten vor der Verbrennung vom Landesherrn dahingehend begnadigt, dass sie vorher mit dem Schwert hingerichtet wurden.

Es gab aber auch andere Urteile: Wurde bei fehlendem Geständnis der Hexerei nur die Zauberei nachgewiesen, erfolgte in der Regel ein Landesverweis. Wurden die Angeklagten entlassen, hatten sie dennoch unter den Folgen, insbesondere der Folter, zu leiden. So waren sie nicht nur körperlich dauerhaft geschädigt, sondern auch durch den Kontakt mit dem Scharfrichter ehrlos geworden, was einem Ausschluss aus der Gemeinschaft und der sozialen Isolation gleichkam. Aber auch die Hinterbliebenen der Hingerichteten hatten nicht nur durch den Verlust des Familienmitgliedes zu leiden, sondern auch durch die Bestreitung der angefallenen Gerichtskosten, die zu Lasten der Verurteilten und ihrer nachgelassenen Verwandten fielen. Oft zog sich die Bestreitung der dadurch entstandenen Schulden noch Jahre nach der Hinrichtung hin.

Aufziehen während der Folter

Hexenverfolgung in Hessen

Hessen bestand in der Frühen Neuzeit aus unterschiedlichen Territorien, in denen die Zauberei der Hexen unterschiedlich stark verfolgt wurde. Zu Beginn des 16. Jahrhunderts gab es verhältnismäßig wenige Hexenprozesse. Dies änderte sich nach dem Tod Landgraf Philipps im Jahr 1567 und der damit verbundenen Teilung des Landes unter seinen Söhnen. Entsprechend einer allgemeinen Tendenz im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation nahmen nun die Hexenprozesse zu.

Hexenverfolgung in Hessen

Besonders stark waren sie in Hessen-Darmstadt, wo Philipps jüngster Sohn, Landgraf Georg I. (1547-1596), mit allen Mitteln das 1574 in der Kirchenordnung verankerte Zaubereiverbot durch die staatliche Justiz umsetzen wollte. So kam es hier in den 1580er Jahren zu einer Verfolgungswelle mit 37 Opfern. Allerdings gab es dann im 17. Jahrhundert in Hessen-Darmstadt keine Hinrichtungen von Hexen mehr. Auch in Oberhessen war die Anzahl der verfolgten Hexen verhältnismäßig gering, während dies im Fürstentum Waldeck intensiver geschah. Hier machte sich der Einfluss des benachbarten Paderborn bemerkbar, das als großes Zentrum der Hexenverfolgung galt. Einen ähnlichen Einfluss erlebte Waldeck durch die Einflüsse des angrenzenden, zu Kurköln gehörenden Herzogtum Westfalen, das in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts eine große Verfolgungswelle mit 880 Hingerichteten erlebte.

Protokoll des Verhörs von Anna Dörr unter Foter

Juristische Lebenswelt in Hessen und Marburg

1517 wurde das erste Mal eine Frau als Hexe in Marburg verbrannt. Dies geschah in der Zeit der Regentschaft Annas von Mecklenburg für ihren unmündigen Sohn, den späteren Landgrafen Philipp, genannt der Großmütige. Es liegt nahe, diesen frühen Hexenprozess in dem Kontext schwacher landesherrlicher Macht zu verorten. 

Anna von Mecklenburg stritt mit den hessischen Ständen um die Führungsrolle in Hessen. Bis 1688, als die letzte Hexe in Marburg hingerichtet wurde, erlebten die Einwohner Hessens politisch prägende Ereignisse wie die Einführung der Reformation, die hessische Landesteilung nach dem Tod Philipps des Großmütigen 1567 und die Auseinandersetzungen um das Marburger Erbe nach dem Tod Landgraf Ludwigs IV. von Hessen-Marburg, die schließlich während des 30-jährigen Krieges militärisch gelöst wurden, aber auch Teuerung der Preise für Getreide während der Mitte des 16. Jahrhunderts infolge von Missernten und Schlechtwetter-Perioden. Der Großteil der zumeist ländlich geprägten Bevölkerung lebte von Handwerk und Landwirtschaft und ging trotz der äußeren Widrigkeiten seinem Tagesgeschäft nach, die Kinder in die Schule. Zur Lebenswelt der Frühen Neuzeit gehörte auch die Umsetzung der gültigen Gesetze nicht nur im Bereich der Hexenverfolgung, sondern auch bei Verbrechen wie Mord und Totschlag, Ehebruch und Diebstahl.

Ansicht von Marburg

Das Nachleben der Hexen: Vom Märchen bis heute

Nicht nur in Hessen, sondern im ganzen Alten Reich wurde die letzte Hexe im 18. Jahrhundert hingerichtet. Die Geschichten von Menschen, insbesondere Frauen mit zauberischen Fähigkeiten, mit denen sie unerklärliche Phänomene praktizieren konnten, hielten sich in populären Alltagsmythen. So ist es nicht verwunderlich, dass diese auch ihren Einzug in die Kinder- und Hausmärchen der Brüder Grimm fanden, die keine 20 Jahre nach der letzten Hinrichtung einer Hexe mit der Sammlung ihrer Märchen begannen. Dabei erscheinen die Hexen in all den Schattierungen des ihnen zugeschriebenen Handelns: die böse Hexe von „Hänsel und Gretel“, die gute Zauberin bei „Rapunzel“ und die weise Frau bei den „Sechs Schwänen“. Die von den Grimms redigierten Geschichten prägten maßgeblich das Bild der Hexe, die in einem speziellen Hexenhaus wohnte und von tierischen Begleitern wie der schwarzen Katze und einem Raben oder einer Eule umgeben war.

Das literarische Bild hat spätestens seit der „Kleinen Hexe“ von Otfried Preußler eine positive Umdeutung erfahren. Heute finden sich meist positiv besetzte Hexen wie Bibi Blocksberg oder die Hexe Lilli. Die Faszination der Menschen für Magie und Übersinnliches führt auf der einen Seite zu populären Kunstfiguren wie der Hexe Hermine in Harry Potter. Auf der anderen Seite etabliert sich eine esoterisch geprägte Interpretation scheinbar übersinnlicher Fähigkeiten, die in einem diffusen Konglomerat von paganen Kulten wie dem Wicca-Kult und pflanzenkundigen Heilerinnen ihre Anhänger findet.