JavaScript Required

We're sorry, but this virtual exhibition cannot be viewed properly without JavaScript enabled. Please consider enabling JavaScript or installing a JavaScript capable browser.

If you're interested in DDBstudio, the virtual exhibition platform provided by the German Digital Library,
please visit this page (in German).

„Zauberei ist des Teufels selbs eigen Werk“

Hexenglaube und Hexenverfolgung in Hessen - Ausstellung des Staatsarchivs Marburg

Hessisches Landesarchiv - Staatsarchiv Marburg

Hexenglaube und Hexenverfolgung

Martin Luther spricht die wesentliche Basis des Hexenglaubens an: Die Vorstellung, dass die Hexen sich vom Teufel hatten verzaubern lassen, so dass sie selbst durch Zauberei Schaden anrichten konnten. Die religiös begründete Ansicht, Menschen könnten mit Hilfe des Teufels zaubern, verbreitete sich auf der literarischen Grundlage des „Hexenhammers“ – dem „maleus maleficarum“ – des Dominikaners Heinrich Kramer von 1486. Die Hexenverfolgung war kein Phänomen des „finsteren Mittelalters“, sondern der Zeit ab 1500. Religiös begründet war auch die Todesstrafe für Zauberei, die sich auf das Alte Testament (Exodus 22,17) bezieht.

Die Strafe des Feuertods hingegen stammt aus dem Neuen Testament (Johannes 15, 6) und wurde in der frühen deutschen Rechtsprechung übernommen. Die Hexerei war sowohl mit dem konfessionellen Glauben verbunden als auch mit dem allgemeinen Glauben an übernatürliche Kräfte. Auf dieser Grundlage prägte ein theoretisch konstruiertes Verbrechen die Verfolgung von Menschen, bis es durch die Aufklärung beendet wurde. Dennoch gibt es noch heute den Glauben an Hexen und Menschen, denen zauberische Fähigkeiten zugeschrieben werden, meist in Afrika und Südamerika. In westlich geprägten Ländern hat das Bild der Hexe seit dem frühen 19. Jahrhundert eine romantisch verklärte Prägung erfahren, in der die „böse Hexe“ der Grimm’schen Märchen der guten Hexe Hermine oder Bibi Blocksberg gegenübersteht.





Holzschnitt mit den Strafen nach einem Prozess

Druck, 1573, Frankfurt

Aus der Sammlung von

Hessisches Landesarchiv - Staatsarchiv Marburg

Wie darf ich das Objekt nutzen?

Quelle

Hessisches Landesarchiv

Zum Objekt >>

Kurzbeschreibung
Ausschnitt aus: „Peinlich Halsgericht“ des Allerdurchleuchtigsten, Großmütigsten, unüberwindlichsten Keyser Carols des Fünfften und des heyligen Römischen Reichs peinlich Gerichtsordnung…, Frankfurt am Main 1573, fol. 14r: Strafen
I Peinliche Halsgerichtsordnung_0001.jpg
Seite aus der Halsgerichtsordnung


Hexenglaube und Hexenverfolgung im Druck

Rechtliche Basis für die Durchführung von Prozessen wegen Zauberei und Hexerei war die reichsweit gültige peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532, das erste allgemein gültige Strafgerichtsbuch im Alten Reich, bekannt unter dem lateinischen Namen „Constitutio Criminalis Carolina“. Die „Carolina“ kannte für Kapitalverbrechen wie Mord, Totschlag, Brandstiftung, Falschmünzerei, Diebstahl, Vergewaltigung, Sodomie und Zauberei die Todesstrafe. 1535 erließ Landgraf Philipp von Hessen (1504-1567) in Anlehnung an die „Carolina“ eine eigene Halsgerichtsordnung, die weitestgehend der „Carolina“ folgte, so auch bei Zauberei und der Anwendung von Folter während der Verhöre bei den Prozessen.



Cautio criminalis seu de processibus contra sagas liber

Spee, Friedrich von, Buch, 1695, Sulzbach

Aus der Sammlung von

Bayerische Staatsbibliothek

Wie darf ich das Objekt nutzen?

Zum Objekt >>

Spee.jpg
Friedrich von Spee: Cautio Criminalis

Hexenglaube und Hexenverfolgung im Druck

Daneben beschäftigten sich zahlreiche Gelehrte in ihren Schriften mit dem Phänomen der Zauberei, die sowohl Befürworter der Hexenverfolgung als auch Kritiker waren. Der Trierer Weihbischof Peter Binsfeld (1545-1598) legte beispielsweise die vorhandenen Gesetze so aus, dass er nicht zwischen schädlicher und unschädlicher Magie unterschied, und somit die Hexerei als ein besonders schweres Verbrechen deutete. Friedrich Spee (1591-1631) hingegen stellte in seiner anonym erschienenen Schrift „Cautio Criminalis“ 1631 die Notwendigkeit von Folter bei den Prozessen sowie die Hexenverfolgung an sich infrage.





Darstellung des Blocksbergs durch Johannes Praetorius (Ausschnitt)

Praetorius, Johannes, Buch, 1668, Leipzig

Aus der Sammlung von

München - Bayerische Staatsbibliothek

Wie darf ich das Objekt nutzen?

Zum Objekt >>

Das Vergehen der Hexen: Zauberei

Seit Beginn der Menschheit existiert eine diffuse Vorstellung von übernatürlichen Kräften, die neben verschiedenen Götterexistenzen auch die Möglichkeit von Zauberei durch Menschen zulässt. Galt im Mittelalter eher noch ein Glaube an vereinzelte Zauberer und Zauberinnen, die durch magische Praktiken in der Lage waren, Schaden- oder Heilzauber zu vollbringen, wandelte sich die Vorstellung im Lauf des 15. Jahrhunderts zu einem rein auf Schaden ausgerichteten Bild der im Geheimen agierenden Hexe.



Johannes Praetorius: Blockes-Berges-Verrichtung, Leipzig 1668

Praetorius, Johannes, Holzschnitt, 1668, Leipzig

Aus der Sammlung von

Universitätsbibliothek Marburg

Wie darf ich das Objekt nutzen?

Quelle

Universitätsbibliothek Marburg

Zum Objekt >>

Ausschnitt II Praetorius Blocksberg.jpg
Ansicht des Blocksbergs


Der Begriff „Hexe“ wird in deutschsprachigen Gerichtstexten erstmals 1419 verwendet, die Prozesse standen meist unter dem Vorwurf der Zauberei, die jedoch während der Frühen Neuzeit synonym mit der Hexerei verwendet wurde.

Wesentlich, auch für das Rechtsverständnis, war an dem Vorwurf der Hexerei der Bund mit dem Teufel und der damit verbundene Abfall vom Glauben an Gott. Basierend auf dem schicksalhaften „Hexenhammer“ entwickelte sich der „elaborierte Hexereibegriff“, der fünf Elemente beinhaltete: Den Teufelspakt, die diesen besiegelnde Teufelsbuhlschaft, den Hexenflug – meist zur Teilnahme am Hexensabbath – und der Schadenzauber gegen Mensch und Tier.



Abraham Saur: Eine kurtze / treuwe Warnung […] , Frankfurt 1582

Saur, Abraham, Druck, 1582, Frankfurt

Aus der Sammlung von

Hessisches Landesarchiv - Staatsarchiv Marburg

Wie darf ich das Objekt nutzen?

Quelle

Hessisches Landesarchiv

Zum Objekt >>

Kurzbeschreibung
Titelvignette
Einleitung Broschürenvignette mit Schrift.jpg
Abraham Saur: Eine kurtze / treuwe Warnung, 1582


Hexerei vor Gericht

Am Anfang eines Prozesses wegen Zauberei stand ein Gerücht. Nun wurde den weltlichen Behörden gegenüber der Verdacht von Hexerei geäußert. Sie war rechtlich dazu verpflichtet, den Fall zu untersuchen (lat. inquirire). Lag kein hinreichender Verdacht oder eine Anzeige vor, wurde die unterste Verwaltungsebene nicht aktiv. Auf Basis der „Carolina“ konnten entweder zwei „gute Zeugen“ die Straftat beweisen oder der Angeklagte gestand die Tat. Da es für Hexerei keine rechtschaffenen Augenzeugen geben konnte, da nur Mitglieder der Hexensekte selbst beim Hexensabbat andere Hexen gesehen haben konnten, wurde dem Geständnis bei diesem Vergehen großes Gewicht beigelegt. Alle wegen Hexerei Verurteilten hatten ihre Taten gestanden. Die Geständnisse wurden durch Verhöre erreicht, meist durch die Anwendung des peinlichen Verhörs, der Tortur oder Folter, was ein gängiges Mittel der Beweisfindung in Kriminalprozessen der Frühen Neuzeit war.



Todesurteil gegen Elisabeth Seip aus Cappel durch Verbrennen, 5. Oktober 1655

Elisabeth Seip aus Cappel, Schriftstück, 1655, Marburg bzw. Cappel

Aus der Sammlung von

Hessisches Landesarchiv - Staatsarchiv Marburg

Wie darf ich das Objekt nutzen?

Quelle

Hessisches Landesarchiv

Zum Objekt >>

IV 260 Marburg 199.jpg
Todesurteil gegen Elisabeth Seip aus Cappel durch Verbrennen

Hexerei vor Gericht

Während des Prozesses waren am peinlichen Halsgericht neben den Richtern, Schöffen und Gerichtsschreibern auch der Fiskal als Amtsankläger und der Defensor als Verteidiger involviert. Auch der später das Urteil ausführende Scharfrichter war bei den Befragungen dabei, zumal er bei der peinlichen Befragung die Folter und die Hexenprobe, die Suche nach einem Hexenmal, durchführte. Dabei suchte er nach einem Mal, in das er mit einer Nadel hineinstach. Floss kein Blut, war dies der Beweis für ein stigma diabolicum, das in der Realität meist eine Warze oder ein Muttermal war.





Abraham Saur: Eine kurtze / treuwe Warnung […] , Frankfurt 1582

Saur, Abraham, Druck, 1582, Frankfurt

Aus der Sammlung von

Hessisches Landesarchiv - Staatsarchiv Marburg

Wie darf ich das Objekt nutzen?

Quelle

Hessisches Landesarchiv

Zum Objekt >>

Kurzbeschreibung
Titelvignette

Urteilsfindung – Umsetzung und Folgen

Entscheidendes Element für eine Verurteilung war das Geständnis. Lediglich in gut einem Fünftel der Fälle wurde für die Erlangung eines Geständnisses die Folter angewendet: Ein Drittel der Verhörten verweigerte das Geständnis. Bei schwierigen Fällen von Hexerei wurden zusätzlich zu der Zeugenbefragung und dem Geständnis Gutachten der juristischen Fakultät der Universität eingeholt. Kam es nach dem Geständnis zu einem Urteil, wurde dem Landesherrn das Todesurteil samt der Prozessakte zur Überprüfung und Bestätigung des Urteils zugeschickt. 



Aufziehen während der Folter

Kupferstich, 18. Jahrhundert

Aus der Sammlung von

Hessisches Landesarchiv - Staatsarchiv Marburg

Wie darf ich das Objekt nutzen?

Quelle

Hessisches Landesarchiv

Zum Objekt >>

Ausschnitt III Aufziehen.jpg
Aufziehen während der Folter


Erst nach der landesherrlichen Bestätigung konnte das Urteil vollstreckt werden. In der Regel sah die Rechtsprechung bei einem Geständnis der Hexe das Todesurteil vor, das wiederum durch den Feuertod zu vollstrecken war. Beim endlichen Rechtstag wurden die Anklagepunkte öffentlich verlesen, zu denen sich die Angeklagte in der Urgicht (= das Verfahrenselement des Geständnisses) ebenso öffentlich bekannte. Oft wurden die Verurteilten vor der Verbrennung vom Landesherrn dahingehend begnadigt, dass sie vorher mit dem Schwert hingerichtet wurden.

Es gab aber auch andere Urteile: Wurde bei fehlendem Geständnis der Hexerei nur die Zauberei nachgewiesen, erfolgte in der Regel ein Landesverweis. Wurden die Angeklagten entlassen, hatten sie dennoch unter den Folgen, insbesondere der Folter, zu leiden. So waren sie nicht nur körperlich dauerhaft geschädigt, sondern auch durch den Kontakt mit dem Scharfrichter ehrlos geworden, was einem Ausschluss aus der Gemeinschaft und der sozialen Isolation gleichkam. Aber auch die Hinterbliebenen der Hingerichteten hatten nicht nur durch den Verlust des Familienmitgliedes zu leiden, sondern auch durch die Bestreitung der angefallenen Gerichtskosten, die zu Lasten der Verurteilten und ihrer nachgelassenen Verwandten fielen. Oft zog sich die Bestreitung der dadurch entstandenen Schulden noch Jahre nach der Hinrichtung hin.



Gerhard Valk: Historische Karte von Hessen

Valk, Gerhard, Karte, 1700

Aus der Sammlung von

Hessisches Landesarchiv - Staatsarchiv Marburg

Wie darf ich das Objekt nutzen?

Quelle

Hessisches Landesarchiv

Zum Objekt >>

Kurzbeschreibung
Landgrafschaften Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt mit dem Herzogtum 'An der Lahn', Grafschaft Rheinfels, Waldeck, Solms, Siegen, Dillenburg, Wittgenstein, Hatzfeld und Abtei Hersfeld

Hexenverfolgung in Hessen

Hessen bestand in der Frühen Neuzeit aus unterschiedlichen Territorien, in denen die Zauberei der Hexen unterschiedlich stark verfolgt wurde. Zu Beginn des 16. Jahrhunderts gab es verhältnismäßig wenige Hexenprozesse. Dies änderte sich nach dem Tod Landgraf Philipps im Jahr 1567 und der damit verbundenen Teilung des Landes unter seinen Söhnen. Entsprechend einer allgemeinen Tendenz im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation nahmen nun die Hexenprozesse zu.



Protokoll des Verhörs von Anna Dörr unter Folter, 1655

Schriftstück, 1656, Marburg

Aus der Sammlung von

Hessisches Landesarchiv - Staatsarchiv Marburg

Wie darf ich das Objekt nutzen?

Quelle

Hessisches Landesarchiv

Zum Objekt >>

Kurzbeschreibung
Die wegen Schadenszauber an Mensch und Vieh angeklagte Leinwebergattin Anna Dörr aus Weidenhausen (heute: Marburg) gestand ihre Taten und den Teufelsbund in anschaulicher Weise, rief aber auch "Ich bin keine Zaubersche" aus, in der Hoffnung, dass sie mit dem Schwert vor der Verbrennung gerichtet werden würde.
8.1 HStAM 260 MR 398.jpg
Protokoll des Verhörs von Anna Dörr unter Foter


Hexenverfolgung in Hessen

Besonders stark waren sie in Hessen-Darmstadt, wo Philipps jüngster Sohn, Landgraf Georg I. (1547-1596), mit allen Mitteln das 1574 in der Kirchenordnung verankerte Zaubereiverbot durch die staatliche Justiz umsetzen wollte. So kam es hier in den 1580er Jahren zu einer Verfolgungswelle mit 37 Opfern. Allerdings gab es dann im 17. Jahrhundert in Hessen-Darmstadt keine Hinrichtungen von Hexen mehr. Auch in Oberhessen war die Anzahl der verfolgten Hexen verhältnismäßig gering, während dies im Fürstentum Waldeck intensiver geschah. Hier machte sich der Einfluss des benachbarten Paderborn bemerkbar, das als großes Zentrum der Hexenverfolgung galt. Einen ähnlichen Einfluss erlebte Waldeck durch die Einflüsse des angrenzenden, zu Kurköln gehörenden Herzogtum Westfalen, das in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts eine große Verfolgungswelle mit 880 Hingerichteten erlebte.



Ansicht von Marburg

Münster, Sebastian; Thomas, Georg, Holzschnitt, 1550

Aus der Sammlung von

Hessisches Landesarchiv - Staatsarchiv Marburg

Wie darf ich das Objekt nutzen?

Quelle

Hessisches Landesarchiv

Zum Objekt >>

Juristische Lebenswelt in Hessen und Marburg

1517 wurde das erste Mal eine Frau als Hexe in Marburg verbrannt. Dies geschah in der Zeit der Regentschaft Annas von Mecklenburg für ihren unmündigen Sohn, den späteren Landgrafen Philipp, genannt der Großmütige. Es liegt nahe, diesen frühen Hexenprozess in dem Kontext schwacher landesherrlicher Macht zu verorten. 



Ansicht von Marburg

Münster, Sebastian; Thomas, Georg, Holzschnitt, 1550

Aus der Sammlung von

Hessisches Landesarchiv - Staatsarchiv Marburg

Wie darf ich das Objekt nutzen?

Quelle

Hessisches Landesarchiv

Zum Objekt >>

Ausschnitt VI Münster Cosmographia.jpg
Ansicht von Marburg


Anna von Mecklenburg stritt mit den hessischen Ständen um die Führungsrolle in Hessen. Bis 1688, als die letzte Hexe in Marburg hingerichtet wurde, erlebten die Einwohner Hessens politisch prägende Ereignisse wie die Einführung der Reformation, die hessische Landesteilung nach dem Tod Philipps des Großmütigen 1567 und die Auseinandersetzungen um das Marburger Erbe nach dem Tod Landgraf Ludwigs IV. von Hessen-Marburg, die schließlich während des 30-jährigen Krieges militärisch gelöst wurden, aber auch Teuerung der Preise für Getreide während der Mitte des 16. Jahrhunderts infolge von Missernten und Schlechtwetter-Perioden. Der Großteil der zumeist ländlich geprägten Bevölkerung lebte von Handwerk und Landwirtschaft und ging trotz der äußeren Widrigkeiten seinem Tagesgeschäft nach, die Kinder in die Schule. Zur Lebenswelt der Frühen Neuzeit gehörte auch die Umsetzung der gültigen Gesetze nicht nur im Bereich der Hexenverfolgung, sondern auch bei Verbrechen wie Mord und Totschlag, Ehebruch und Diebstahl.



Otfried Preußler: Die kleine Hexe, Hörspiel

Schuhmacher, Willi, Fotografie, 2019, Marburg

Aus der Sammlung von

Hessisches Landesarchiv

Wie darf ich das Objekt nutzen?

Quelle

Hessisches Landesarchiv

Zum Objekt >>

Kurzbeschreibung
CD des Hörspiels

Das Nachleben der Hexen: Vom Märchen bis heute

Nicht nur in Hessen, sondern im ganzen Alten Reich wurde die letzte Hexe im 18. Jahrhundert hingerichtet. Die Geschichten von Menschen, insbesondere Frauen mit zauberischen Fähigkeiten, mit denen sie unerklärliche Phänomene praktizieren konnten, hielten sich in populären Alltagsmythen. So ist es nicht verwunderlich, dass diese auch ihren Einzug in die Kinder- und Hausmärchen der Brüder Grimm fanden, die keine 20 Jahre nach der letzten Hinrichtung einer Hexe mit der Sammlung ihrer Märchen begannen. Dabei erscheinen die Hexen in all den Schattierungen des ihnen zugeschriebenen Handelns: die böse Hexe von „Hänsel und Gretel“, die gute Zauberin bei „Rapunzel“ und die weise Frau bei den „Sechs Schwänen“. Die von den Grimms redigierten Geschichten prägten maßgeblich das Bild der Hexe, die in einem speziellen Hexenhaus wohnte und von tierischen Begleitern wie der schwarzen Katze und einem Raben oder einer Eule umgeben war.

Das literarische Bild hat spätestens seit der „Kleinen Hexe“ von Otfried Preußler eine positive Umdeutung erfahren. Heute finden sich meist positiv besetzte Hexen wie Bibi Blocksberg oder die Hexe Lilli. Die Faszination der Menschen für Magie und Übersinnliches führt auf der einen Seite zu populären Kunstfiguren wie der Hexe Hermine in Harry Potter. Auf der anderen Seite etabliert sich eine esoterisch geprägte Interpretation scheinbar übersinnlicher Fähigkeiten, die in einem diffusen Konglomerat von paganen Kulten wie dem Wicca-Kult und pflanzenkundigen Heilerinnen ihre Anhänger findet.

Eine virtuelle Ausstellung von

Eine Ausstellung des Hessischen Staatsarchivs Marburg, kuratiert von Dr. Eva Bender.

Team

Dr. Rouven Pons; Maria Kobold; Dr. Eva Bender

Erstellt mit :
DDB Studio
Ein Service von:
DDB Studio

Diese Ausstellung wurde am 20.07.2020 veröffentlicht.



Impressum

Die virtuelle Ausstellung „Zauberei ist des Teufels selbs eigen Werk“  wird veröffentlicht von:

Hessisches Landesarchiv - Staatsarchiv Marburg


Friedrichsplatz 15
35037 Marburg


gesetzlich vertreten durch

das Land Hessen

Telefon:

06421/9250-0


Fax:

06421/161125


E-Mail:  

pressestelle@hla.hessen.de

Inhaltlich verantwortlich:

Prof. Dr. Andreas Hedwig, Präsident
Hessisches Landesarchiv
Friedrichsplatz 15
35037 Marburg

Kurator*innen:

Dr. Eva Bender (Kuratorin der Ausstellung); Dr. Rouven Pons (Überführung in die DDB)

 

Rechtliche Hinweise:
Die Deutsche Digitale Bibliothek verlinkt die virtuelle Ausstellung auf ihrer Internetseite https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/content/virtuelle-ausstellungen. Dabei wurde auf die Vertrauenswürdigkeit der Institution, welche die Ausstellung veröffentlich hat sowie die Fehlerfreiheit und Rechtmäßigkeit der virtuellen Ausstellung besonders geachtet. Der auf dieser Internetseite vorhandene Link vermittelt lediglich den Zugang zur virtuellen Ausstellung. Die Deutsche Digitale Bibliothek übernimmt keine Verantwortung für die Inhalte der virtuellen Ausstellung und distanziert sich ausdrücklich von allen Inhalten der virtuellen Ausstellung, die möglicherweise straf- oder haftungsrechtlich relevant sind oder gegen die guten Sitten verstoßen. 

DDBstudio wird angeboten von:  
Stiftung Preußischer Kulturbesitz, gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten,
handelnd für das durch Verwaltungs- und Finanzabkommen zwischen Bund und Ländern errichtete Kompetenznetzwerk

Deutsche Digitale Bibliothek
c/o Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Von-der-Heydt-Straße 16-18
10785 Berlin 

Telefon: +49 (0)30 266-41 1432, Fax: +49 (0) 30 266-31 1432,
E-Mail: geschaeftsstelle@deutsche-digitale-bibliothek.de

Umsatzsteueridentifikationsnummer: 
DE 13 66 30 206

Inhaltlich verantwortlich: 
Dr. Julia Spohr
Leiterin der Geschäftsstelle
Finanzen, Recht, Kommunikation, Marketing
Deutsche Digitale Bibliothek
c/o Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Von-der-Heydt-Straße 16-18
10785 Berlin

Konzeption:
Nicole Lücking, Deutsche Digitale Bibliothek
Stephan Bartholmei, Deutsche Digitale Bibliothek
Dr. Michael Müller, Culture to Go GbR

Design: 
Andrea Mikuljan, FIZ Karlsruhe - Leibniz Institut für Informationsinfrastruktur GmbH

Technische Umsetzung:
Culture to Go GbR mit Grandgeorg Websolutions

Hosting und Betrieb:  
FIZ Karlsruhe - Leibniz Institut für Informationsinfrastruktur GmbH



Im Bild bewegen
linke Maustaste gedrückt halten und ziehen
Pfeiltasten benutzen
Finger gedrückt halten und ziehen
Ein- & Auszoomen
Mausrad bedienen
Plus- und Minuszeichen
Zwei Finger zusammenziehen oder spreizen
Bild schließen
Doppelklick
Escape-Taste
am Bildrand