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Lumpenwirtschaft - Obrigkeitlich regulierte Rohstoffwirtschaft

Eine regelmäßige und ausreichende Lumpenversorgung war für die Papiermacher der vorindustriellen Zeit von großer Bedeutung. Da pro Einwohner und Jahr in der Regel nicht mehr als 3 Pfund Lumpen anfielen, galt es mit Hilfe der Herrschaft (dem Landesregenten, dem Stadtrat etc.) gegenüber Konkurrenten die eigenen Interessen zu sichern. Amtsdrucksachen vermitteln uns noch heute einen guten Eindruck über die damaligen Verhältnisse.

Edict, wie es im Königreich Preussen, und in denen Chur- und Neu-Märckschen-Pommerschen, Magdeburg- und Halberstädtschen Provintzien, mit Sammlung der Lumpen, zum Besten der einländischen Papier-Mühlen gehalten... / De Dato Berlin den 3 ten Februarii, 1757.

Mandat der Kurfürstlichen Regierung in Mainz vom 20. August 1751 über Lumpensammelprivilegien für die Papiermühlen in Lohr.

Friedrich, u.a. Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg und Landgraf zu Thüringen, verleiht um 1700 zu Friedenstein (seinem Regierungssitz in Gotha) den in landesherrlichen Besitz gekommenen Papiermühlen in Großstöbnitz und Fockendorf das ausschließliche Recht, in den Ämtern Altenburg und Borna Lumpen zu sammeln.

Friedrich, Landgraf zu Hessen verbietet 1785 den Export von Lumpen.

„Formular zum Paß für einen Lumpensammler.

Da N. N. Einwohner in N. von dem Papiermacher N. zu N. zu Einsammlung der benöthigten Lumpen vorgeschlagen und von uns, nachdem wir ihn dazu tüchtig befunden, mittelst gethanen Handgelöbnißes dahin in Pflicht genommen wurde, daß er alle sammelnde Lumpen an den obgedachten Papiermacher liefern, und nichts davon außer Landes bey Strafe der Confiscation der Lumpen und Esel oder Pferde, auch Verlust der ihm hierdurch gegebenen Erlaubniß zum Sammlen, bringen wolle; So ertheilen Wir demselben, zu seiner Legitimation, den gegenwärtigen Paß, der jedoch à dato an nur auf ein Jahr gültig seyn, und nach dessen Verlauf wieder erneuert werden soll.

Gegeben zu etc.“

Carl Wilhelm Ferdinand, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg tut kund, „daß durch die Gewissenlosigkeit einiger Lumpensammler die Lumpen vertheuert und ausser Landes verschleppt werden“. Serenissimi Verordnung die Abstellung einiger bei dem Lumpensammeln eingerissenen Mißbräuche betreffend. Braunschweig, den 29sten April 1801.

In „des Heil[igen] Reichs Stadt Franckfurth am Mayn“ wird „Johann David Jung, hiesigen Burger und Buchhändlern und dessen Erben" per Senatsbeschluss vom 3. Juli 1749 das Recht verliehen, in der „hiesigen Stadt und deren Territorio“ allein und ausschließlich die Lumpen einzusammeln. Der Senatsbeschluss lautet:

„Demnach Herren Burgermeistere und Rath des Hl. Reichs Stadt Frankfurth am Mayn, Johann David Jung, hiesigen Burger und Buchhändlern und dessen Erben per Conclusum Senatus vom 3. July 1749. alleinig und mit Ausschliesung aller andern, sie seyen wer sie wollen, vergönstiget, die s. v. Lumpen in hiesiger Stadt und deren Territorio privativè einsammlen zu lassen : Als wird allen unter hiesiger Stadt Jurisdiction stehenden Schultheissen und Gerichten hiermit angefüget, nicht nur frey und ungehindert durch Vorzeigen dieses solche s. v. Lumpen bis auf anderweite Verodnung einsammlen zu lassen, sondern auch jedes Orths daran zu seyn, damit andern und Fremden diese Einsammlung nicht verstattet, sondern hierdurch gäntzlich niedergeleget, und bey unvermeindlicher ernsten Straffe auch bey Verlust der Lumpen verbotten seyn möge; Wie dann zu Vermeidung alles Unterschleiffs denen Thorschreibern und Zöllnern ernstlich anbefohlen wird, zum Nachtheil Johann David Jung oder dessen Erben, keine s. v. Lumpen denen Thoren hinaus passiren zu lassen. Signatum Franckfurth am Mayn den 3. July 1749.“

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kuratiert vom

Deutschen Buch- und Schriftmuseum der Deutschen Nationalbibliothek

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